Versicherungsfragen

Nach Auskunft Dr. Reden WGKK auf die Anfrage einer Arbeitslosen.

sehr geehrte damen und herren,

ich ersuche um zuverlässige auskunft zur nachversicherung nach bezug von arbeitslosengeld, bei notstandshilfe, beim ende eines dienstverhältnisses und dem ende einer ausbildung.

  ich wende mich an sie, da das ams darauf hinweist, dass nur die gkk zuverlässig informieren kann und ich dazu bisher verschiedenste auskünfte erhalten habe. ... etwa die telefonische information von seiten der wgkk, dass die versicherung sofort mit dem ende des bezugs ende. das kann wohl so nicht stimmen!

  mir ist bekannt, dass auch andere erwerbslose ver-un-sichert und ärztInnen über mangelnde information ihrer patientInnen verärgert sind. 

daher bitte ich sie, folgende fragen zu beantworten:

 

  Sehr geehrte Frau X!

Zunächst herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Vertrauen, von der WGKK doch noch plausible Informationen zu bekommen. Grundsätzlich möchte ich Sie bitten, bei Ihren nächsten Anfragen immer Ihre Telefonnummer anzugeben, damit die Beantwortung Ihrer Fragen in keinen literarischen Aufsatz mündet, sondern relativ kurz und bündig erledigt werden kann (danke ...).

Die unterschiedlichen Auskünfte gehen wahrscheinlich auf den Umstand zurück, dass manche Ihrer Fragen im Einzelfall unter Umständen anders zu beantworten sind, als bei allgemeiner Betrachtungsweise. Ich werde versuchen, Ihre Fragen einigermaßen kompetent zu beantworten und auch auf einige Entscheidungsbandbreiten hinzuweisen.

1. "sperren" des ALG-bezugs


ad (1)
1a bin ich versichert, wenn eine pflichtversicherung endet (ende des dienstverhältnisses)?


a) Nach dem Ende eines der Pflichtversicherung (über der Geringfügigkeitsgrenze) unterliegenden Dienstverhältnisses (DV) sind Sie grundsätzlich nicht mehr versichert, verfügen aber über einen weitergehenden Leistungsanspruch von 6 Wochen (= Schutzfrist + Toleranzfrist; seit 2006, vorher 3 Wochen).

1b gibt es eine entsprechende nachversicherung bei einer freiwilligen versicherung?


b) Diese Schutzfrist gilt auch für die freiwillige Versicherung gem. § 19a ASVG (= frw. Versicherung neben einer geringfügigen Beschäftigung), nicht jedoch für die "normale" Krankenversicherung gem. § 16 ASVG oder für Zeiten nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

 

1e macht es einen unterschied, ob ich ALG oder NH beziehe?

e) Lediglich die Geldleistungshöhe ist unterschiedlich. Ansonsten sind die KV-Leistungen und die Bestimmungen für "Sperren" gleich.

 

1f falls der versicherungsschutz ev. sperrzeiten nicht abdeckt, gegen die sperre aber erfolgreich berufen wird, werden dann krankheitskosten im nachhinein übernommen, werden diese wochen als ersatzzeiten für die pensionsversicherung gerechnet? 


f) Stellt sich eine ALG- oder NH-"Sperre" im Nachhinein als ungesetzlich heraus, lebt der Leistungsanspruch natürlich wiederum rückwirkend auf  (Nachzahlung); auch der Charakter als Ersatzzeit ist dann pensionsrechtlich wiederum wirksam.
 

2. überschreiten der geringfügigkeitsgrenze

hintergrund: ob die geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, wird vom ams zwar monatlich (bzw. nach tagen) festgestellt, letztlich entscheidend ist aber der einkommenssteuerbescheid des jahres...

  ad 2)

Grundsätzlich müssen Sie zwischen Pensionsrecht und Beitragspflicht unterscheiden: Für die Beitragspflicht (und damit Versicherungspflicht) ist im Allgemeinen der Beitragsmonat Bemessungsgrundlage, für die Pensionsbemessung werden Beitragsmonatsdurchschnitte nur der Pflichtversicherungsmonate ermittelt, die Jahressummen, Versicherungsmonate und Resttage und daraus der Durchschnitt für die Pensionshöhe berechnet.


2a wenn ich neben dem ALG-bezug ein ungleichmäßiges geringfügiges einkommen aus einem werkvertrag beziehe und die geringfügigkeitsgrenze in einem monat überschreite, bin ich dann noch versichert?


a) Das Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze bei gleichzeitigem ALG-Bezug löst einen Rückforderungsanspruch des AMS aus, der jedoch erst im Folgejahr oder auch noch später geltend gemacht wird, da erst dann die Überlagerungsdaten vom Hauptverband gemeldet werden. Primär sind Sie über das AMS versichert, rückwirkend jedoch bei der WGKK sobald die Vollversicherung festgestellt wurde. Pensionsrechtlich wandelt sich die Ersatzzeit in eine Zeit der beitragspflichtigen Pflichtversicherung um.

2b ändert sich etwas, wenn dies ein 2.mal vorkommt? 

b) Was sollte sich da ändern?

2c gibt es einen unterschied zw. ALG- und NH-bezug?

c) in Antwort (1e) beantwortet.

2d falls die versicherung aufrecht ist, wie lange maximal? stimmt die auskunft, dass der versicherungsschutz max. 3 monate gegeben ist.


d) Welche Versicherung? Welcher Versicherungsschutz aufgrund welcher Voraussetzungen?

2e ändert sich etwas, ob ich mein (die geringfügikeitesgrenze überschreitendes) nebeneinkommen mitte des monats oder ende des monats melde?


e) Üblicherweise meldet der Dienstgeber alle Beschäftigungsdaten sowie Bezugsänderungen (die meist erst am Monatsende bekannt sind), wobei der Zeitpunkt der Meldung abgesehen von möglichen Sanktionen irrelevant ist. Das AMS greift ohnehin auf relativ alte Daten zurück und stellt endgültige Ansprüche erst nach Jahresablauf fest.

2f wenn ich nicht versichert bin, sich beim einkommenssteuerbescheid aber herausstellt, dass insgesamt die geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde, werden dann im nachhinein diese zeiten krankheitskosten übernommen bzw. wird die zeit für einen weiteren pensionsanspruch angerechnet?


f)  In dieser Frage dürfte sich ein "nicht" zuviel eingeschlichen haben (eher : "die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde"). Die Antwort dürfte analog zu (1f) lauten.

3. abmeldung nach ausbildung

ist es üblich, jugendliche, die mit eltern mitversichert sind, beim ende der ausbildung oder bei überschreiten einer altersgrenze abzumelden, ohne sie darüber zu informieren?

  ad 3)

Grundsätzlich ist die Mitversicherung bis zum 18 Lj. zu gewähren. Darüber hinaus ist sie zu gewähren, wenn ein gemeinsamen Haushalt und eine Ausbildungszeit bis zum max. 27. Lj. gegeben sind. Wird die Ausbildung bereits früher beendet und es werden keine Ausbildungsbestätigungen vorgelegt, erlischt die Mitversicherung. Eine Übergangsfrist (nach dem AHS- oder Fachschulabschluss) bis zu 24 Monaten ist gesetzlich verankert. Für Details, wie z.B die Information, ob seitens der Kasse Mitteilungspflicht besteht,  bitte ich sie, sich an unseren Beratungsdienst unter der Klappe 2760 zu wenden.

4. karenz

ist es notwendig, sich beim übergang in den karenzurlaub bei der krankenkasse zu melden?

  ad 4)

Ihre Pflicht ist lediglich, Ihrem Dienstgeber mitzuteilen, ob Sie in Karenz gehen wollen und ab wann. Dieser muss uns gegebenenfalls eine Abmeldung von der Sozialversicherung senden, da der Bezug nach dem KBGG nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert wird. Krankenversichert sind Sie dennoch, da die Karenzzeit im Datenspeicher gespeichert wird. Die Anmeldung nach der Karenz muss auch der Dienstgeber durchführen.

das ist eine lange liste und meine fragen sind sicher nicht versicherungstechnisch formuliert. für eine gut verständliche antwort wäre ich ihnen sehr dankbar und ich sorge gerne für die weiterverbreitung der information ... was ihnen und einigen versicherten ärger und kosten ersparen sollte.